BAG - Urteil vom 21.11.2000
3 AZR 442/99
Normen:
BetrAVG § 1 (Zusatzversorgungskassen) ; Versorgungs-TV § 8 Abs. 5 ; VBLS (VBL-Satzung) § 29 Abs. 7 ; TVG § 1 (Auslegung) ; BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2654
DB 2002, 1059
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 16.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 38/98
LAG Niedersachsen, vom 19.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2238/98

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt; Liquidationserlöse - Auslegung des Versorgungs-TV, der VBL-Satzung und des Arbeitsvertrages; Einschränkung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts; aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließende Einkünfte

BAG, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 442/99

DRsp Nr. 2002/3451

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt; Liquidationserlöse - Auslegung des Versorgungs-TV, der VBL-Satzung und des Arbeitsvertrages; Einschränkung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts; aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließende Einkünfte

Orientierungssätze: 1. Für "Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen", spielt es keine Rolle, ob sie durch Ausübung eines eigenen Liquidationsrechts oder durch die Tätigkeit für einen liquidationsberechtigten leitenden Arzt erzielt werden. 2. Diese Einkünfte können pauschaliert werden. Zur Zahlung der Pauschale kann sich auch der Krankenhausträger verpflichten. 3. Die Regelungen der ärztlichen Berufsordnung können einen Begleitumstand darstellen, der bei der Auslegung des Arbeitsvertrages zwischen Arzt und Krankenhausträger zu berücksichtigen ist.

»Die einem Oberarzt zusätzlich zur Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT gezahlten jährlichen Zuwendungen von 24.000,00 DM können aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließende Einkünfte sein. Sie zählen nach § 8 Abs. 5 Satz 3 Buchst. s Versorgungs-TV und § 29 Abs. 7 Satz 3 Buchst. s VBL-Satzung nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Zusatzversorgungskassen) ; Versorgungs-TV § 8 Abs. 5 ; VBLS (VBL-Satzung) § 29 Abs. 7 ; TVG § 1 (Auslegung) ; BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand: