LAG Köln - Urteil vom 22.04.2008
9 Sa 122/08
Normen:
ÜLT ASEAG § 4 Ziff. 7 ; RTV A § 7 Ziff. 11 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2931/07

Zuschlag für Arbeitszeitverschiebung nach Überleitungsrecht der Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG

LAG Köln, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 122/08

DRsp Nr. 2008/14816

Zuschlag für Arbeitszeitverschiebung nach Überleitungsrecht der Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG

»Nach § 4 Ziffer 7 ÜLT ASEAG ist der Arbeitszeitverschiebungszuschlag nach der Anfangsstufe der Vergütungsgruppe des jeweiligen Arbeitnehmers zu bemessen.«

Normenkette:

ÜLT ASEAG § 4 Ziff. 7 ; RTV A § 7 Ziff. 11 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der bei Arbeitszeitverschiebungen zu gewährende tarifliche Zuschlag von 60 % bzw. 62,5 % nach der Monatsgrundvergütung der Vergütungsgruppe und der Vergütungsstufe, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist, zu bemessen ist, oder ob dabei die Anfangsvergütungsstufe 1 der jeweiligen Vergütungsgruppe maßgebend ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1988 als Busfahrer beschäftigt.

Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die mit der Beklagten in der Vergangenheit einen Rahmentarifvertrag (RTV A ) abgeschlossen hatte. In der Fassung vom 3. April 2003 lautete dieser u. a. wie folgt:

"§ 6 Arbeitszeiten

...

Ziff. 7: Der Dienstplan muss alle planmäßigen Arbeitszeiten und freien Tage erhalten ... Veränderungen des Dienstplanes (Arbeitszeitverschiebungen) sind nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich...

§ 7 Arbeitsentgelte