LAG Köln - Urteil vom 29.10.2014
5 Sa 631/14
Normen:
§ 5 LuftSiG; § 1 TVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 7519/13

Zuschlag für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW

LAG Köln, Urteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 631/14

DRsp Nr. 2015/1492

Zuschlag für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW

Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23. Mai 2014 - 19 Ca 7519/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 5 LuftSiG; § 1 TVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag für den Zeitraum Mai 2013 bis April 2014.

Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden beschäftigt. In einzelnen Monaten arbeitet er mehr als 160 Stunden. Sein Stundenlohn betrug ab März 2012 12,36 EUR, ab Mai 2013 13,60 EUR und seit dem 1. Januar 2014 14,70 EUR. Der Kläger ist als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) tätig. Er ist in der Fluggastkontrolle eingesetzt. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt er nicht.

1. 2. 3. 1. 2. 3.