Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23. Mai 2014 -
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag für den Zeitraum Mai 2013 bis April 2014.
Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden beschäftigt. In einzelnen Monaten arbeitet er mehr als 160 Stunden. Sein Stundenlohn betrug ab März 2012 12,36 EUR, ab Mai 2013 13,60 EUR und seit dem 1. Januar 2014 14,70 EUR. Der Kläger ist als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) tätig. Er ist in der Fluggastkontrolle eingesetzt. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt er nicht.
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