Die Parteien streiten über die Bezahlung von Überstundenzuschlägen.
Der 1951 geborene Kläger ist seit 15.01.1979 bei der Beklagten als amtlich anerkannter Sachverständiger beschäftigt. Er erzielte dabei zuletzt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ein monatliches Bruttogehalt von EUR 4.419,32.
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft . Die Beklagte gehört zur AG. Diese hat am 18.02.2000 mit der Gewerkschaft einen Manteltarifvertrag für alle Arbeitnehmer ihrer Konzerngesellschaften geschlossen, der zuletzt in der Fassung vom 12.07.2002 auch Regelungen zur Arbeitszeit und die Abgeltung von Überstunden vorsieht. Für die Arbeitnehmer am Standort München besteht außerdem eine Betriebsvereinbarung I/2003 über Arbeitszeit (Bl. 36 bis 44 d. A.) vom 8./11.8.2003.
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