LAG München - Urteil vom 24.05.2006
10 Sa 1233/05
Normen:
MTV zwischen der TÜV Süddeutschland Holding AG und der Gewerkschaft ÖTV vom 18.09.2000 i.d.F. vom 12.07.2002 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 13653/05

Zuschlagpflichtige Mehrarbeit bei Jahresarbeitszeitkonto und Freizeitausgleich

LAG München, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 1233/05

DRsp Nr. 2006/27997

Zuschlagpflichtige Mehrarbeit bei Jahresarbeitszeitkonto und Freizeitausgleich

»Nach § 2 des MTV für die Arbeitnehmer der TÜV Süddeutschland Holding AG und deren Konzerngesellschaften kann ein Anspruch auf zuschlagpflichtige Mehrarbeit auch dann erworben werden, wenn die Jahresarbeitszeit nur dadurch überschritten wird, weil Freizeitausgleich aus einem früheren Zeitguthaben verrechnet wurde.«

Normenkette:

MTV zwischen der TÜV Süddeutschland Holding AG und der Gewerkschaft ÖTV vom 18.09.2000 i.d.F. vom 12.07.2002 § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bezahlung von Überstundenzuschlägen.

Der 1951 geborene Kläger ist seit 15.01.1979 bei der Beklagten als amtlich anerkannter Sachverständiger beschäftigt. Er erzielte dabei zuletzt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ein monatliches Bruttogehalt von EUR 4.419,32.

Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft . Die Beklagte gehört zur AG. Diese hat am 18.02.2000 mit der Gewerkschaft einen Manteltarifvertrag für alle Arbeitnehmer ihrer Konzerngesellschaften geschlossen, der zuletzt in der Fassung vom 12.07.2002 auch Regelungen zur Arbeitszeit und die Abgeltung von Überstunden vorsieht. Für die Arbeitnehmer am Standort München besteht außerdem eine Betriebsvereinbarung I/2003 über Arbeitszeit (Bl. 36 bis 44 d. A.) vom 8./11.8.2003.