Die Parteien streiten um die Höhe eines tariflichen Zuschlags für Arbeiten, die am Sonntag während einer zeitlich vorverlegten Schicht geleistet worden sind.
Der Kläger ist seit dem 6. Januar 1992 bei der Beklagten als Hygieniker zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.143,91 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet zumindest kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie Anwendung (im Folgenden:
Frühschicht
Beginn Dienstag 06:00 Uhr
Ende Samstag 14:00 Uhr
Spätschicht
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