LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.07.2008
8 Sa 329/08
Normen:
MTV Süßwarenindustrie;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 549/06

Zuschlagspflicht nach § 4 II Ziff. 1 c, d MTV Süßwarenindustrie - Sonntagszuschlag; Tarifvertragsauslegung; Feiertag

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.07.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 329/08

DRsp Nr. 2008/18503

Zuschlagspflicht nach § 4 II Ziff. 1 c, d MTV Süßwarenindustrie - Sonntagszuschlag; Tarifvertragsauslegung; Feiertag

»Wird eine Schicht wegen eines auf einen Werktag fallenden Feiertags auf einen Sonntag vorgezogen, an dem im allgemeinen im Betrieb in dieser Zeit nicht gearbeitet wird, handelt es sich hierbei nicht um eine übliche Schicht- und Wechselschichtarbeit an Sonn- und Feiertagen im Sinne von § 4 II Ziff. 1 MTV Süßwarenindustrie. Die Schicht ist mit einem Zuschlag nach § 4 II Ziff. 1 c des Tarifvertrages zu vergüten.«

Normenkette:

MTV Süßwarenindustrie;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe eines tariflichen Zuschlags für Arbeiten, die am Sonntag während einer zeitlich vorverlegten Schicht geleistet worden sind.

Der Kläger ist seit dem 6. Januar 1992 bei der Beklagten als Hygieniker zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.143,91 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet zumindest kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie Anwendung (im Folgenden: MTV Süßwarenindustrie). Die Beklagte ist ein Mehrschichtbetrieb mit Früh-, Spät- und Nachtschichten. Der Kläger leistet Schichtarbeit. Die Schichten sind wie folgt eingeteilt:

Frühschicht

Beginn Dienstag 06:00 Uhr

Ende Samstag 14:00 Uhr

Spätschicht