BAG - Urteil vom 24.11.1993
4 AZR 225/93
Normen:
TVG § 1 ; TVKQ (Tarifvertrag über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungsmaßnahmen TVKQ für Sachsen) §§ 1, 4, 5;
Fundstellen:
BAGE 75, 126
BB 1993, 2450
BB 1994, 796
NZA 1994, 471
AuA 1994, 91
Vorinstanzen:
KreisG Dresden, vom 12.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 803/91
LAG Chemnitz, vom 05.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 26/92

Zuschuß zum Unterhaltsgeld

BAG, Urteil vom 24.11.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 225/93

DRsp Nr. 1994/1550

Zuschuß zum Unterhaltsgeld

»1. Nach dem Tarifvertrag über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungsmaßnahmen (TVKQ) für Sachsen entfällt ein Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Zuschuß zum Unterhaltsgeld, wenn betriebliche Sozialplanleistungen vereinbart werden (Bestätigung des BAG Urteils vom 21. April 1993 - 4 AZR 541/92 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). 2. Die Tarifvertragsparteien können im Wege des Firmentarifvertrages von dem TVKQ abweichen und die Ansprüche auf Zuschuß zum Unterhaltsgeld unabhängig von betrieblichen Leistungen aufrechterhalten. 3. Es bestehen keine Bedenken, daß die Betriebspartner diesen Firmentarifvertrag zugleich als Sozialplan auf die Gesamtbelegschaft erstrecken.«

Normenkette:

TVG § 1 ; TVKQ (Tarifvertrag über Kündigungsschutz und Qualifizierung bei Umstrukturierungsmaßnahmen TVKQ für Sachsen) §§ 1, 4, 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. März 1992 gegen die Beklagte einen tariflichen Anspruch auf Zuschuß zum Unterhaltsgeld hat.