LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.12.2021
L 10 AS 1386/21 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 5924/21

Zusicherung der Berücksichtigung von Aufwendungen für eine WohnungAllgemeines Rechtsschutzbedürfnis für ein EilverfahrenErforderlichkeit eines UmzugsUmzug innerhalb des maßgeblichen kommunalen Vergleichsraums der bisherigen Wohnung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen L 10 AS 1386/21 B ER

DRsp Nr. 2022/5979

Zusicherung der Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Wohnung Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für ein Eilverfahren Erforderlichkeit eines Umzugs Umzug innerhalb des maßgeblichen kommunalen Vergleichsraums der bisherigen Wohnung

Im Land Berlin beträgt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für eine aus drei Personen gebildete Bedarfsgemeinschaft in Anlehnung an die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau 80 qm. Mangels eines schlüssigen Konzepts des Leistungsträgers beträgt der Höchstwert für die abstrakte Angemessenheit der Bruttokaltmiete nach den einschlägigen Werten des WoGG monatlich 778,80 EUR.

Tenor

Auf die Beschwerde wird die den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Entscheidung im Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 21. Oktober 2021 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern mit Wirkung zum 01. Februar 2022 eine Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die Wohnung Lallee , B, zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.