LSG Hessen - Urteil vom 17.02.2017
L 7 AS 218/16
Normen:
SGG § 202; ZPO § 227 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 118/12

Zusicherung der Kostenübernahme für eine EinzugsrenovierungEntscheidung in Abwesenheit des Klägers

LSG Hessen, Urteil vom 17.02.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 218/16

DRsp Nr. 2018/542

Zusicherung der Kostenübernahme für eine Einzugsrenovierung Entscheidung in Abwesenheit des Klägers

Eine Entscheidung kann auch in Abwesenheit des ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens zum Termin geladenen Klägers ergehen, denn alleine das Ausbleiben eines Beteiligten ohne genügenden Entschuldigungsgrund vermag eine Terminsänderung nicht zu begründen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 20. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 227 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Zusicherung der Kostenübernahme für eine Einzugsrenovierung sowie die Verlegung von Fußbodenbelägen in einer neuen Wohnung nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).