BAG - Beschluss vom 11.12.2018
1 ABR 13/17
Normen:
BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 7; BetrVG § 94 Abs. 1; BetrVG § 94 Abs. 2; ArbSchG § 3; ArbSchG § 5; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 51
ArbRB 2019, 138
AuR 2019, 290
BB 2019, 1529
BB 2019, 883
DB 2019, 1036
EzA BetrVG 2001 § 58 Nr. 5
EzA-SD 2019, 12
NZA 2019, 1009
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 34/16
ArbG Bonn, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 108/15

Zuständigeit des Konzernbetriebsrats bei konzernweiter MitarbeiterbefragungKeine Einschränkung der gerichtlichen Prüfung von rechtlichen Anspruchsgrundlagen durch ParteivortragMitbestimmung des (Konzern-)Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung technischer EinrichtungenAbgrenzung der Mitbestimmung bei Anwendung technischer Einrichtungen für eine Mitarbeiterbefragung von der Mitbestimmung bei Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätzen

BAG, Beschluss vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 13/17

DRsp Nr. 2019/5041

Zuständigeit des Konzernbetriebsrats bei konzernweiter Mitarbeiterbefragung Keine Einschränkung der gerichtlichen Prüfung von rechtlichen Anspruchsgrundlagen durch Parteivortrag Mitbestimmung des (Konzern-)Betriebsrats bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen Abgrenzung der Mitbestimmung bei Anwendung technischer Einrichtungen für eine Mitarbeiterbefragung von der Mitbestimmung bei Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätzen

Orientierungssätze: 1. Führt eine Konzernobergesellschaft - im vorliegenden Streitfall jährlich - eine konzernweite Mitarbeiterbefragung auf der Grundlage eines einheitlich standardisierten Fragebogens in elektronischer Form durch, ist für den Fall, dass eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorliegt, die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gegeben (Rn. 21). 2. Der auf eine Mitbestimmung des Betriebsrats gerichtete Verfahrensgegenstand richtet sich nach der Angelegenheit, für die das Beteiligungsrecht beansprucht wird. Ist im Antrag eine Rechtsnorm genannt, aus der die erstrebte Mitbestimmung folgen soll, handelt es sich um eine - der Sache nach überflüssige - Angabe der rechtlichen Wertung des Antragstellers. Sie begrenzt nicht den Verfahrensgegenstand und damit auch nicht die Prüfung der Gerichte für Arbeitssachen, nach welchen Rechtsnormen ggf. eine Mitbestimmung in Frage kommt (Rn. 30).