LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2018
L 21 U 217/16
Normen:
SGB VII § 136 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 98 U 775/13

Zuständiger UnfallversicherungsträgerAuszuschließende DoppelmitgliedschaftNichtigkeit eines Aufnahmebescheides

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen L 21 U 217/16

DRsp Nr. 2019/16599

Zuständiger Unfallversicherungsträger Auszuschließende Doppelmitgliedschaft Nichtigkeit eines Aufnahmebescheides

1. Wird ein bereits bei einem anderen Unfallversicherungsträger formell als Mitglied aufgenommenes Unternehmen von einem weiteren Unfallversicherungsträger aufgenommen, ist die zweite Aufnahme unzulässig und ein trotzdem erteilter Aufnahmebescheid ist nichtig. 2. Der zweite Aufnahmebescheid ist selbst dann nichtig, wenn der erste Aufnahmebescheid rechtswidrig war.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 2,5 Mio Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 136 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist in erster Linie streitig, ob die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger für das Unternehmen der Klägerin ist. In zweiter Linie begehrt die Klägerin die Aufhebung von Veranlagungs- und Beitragsbescheiden für die Jahre 2010 bis 2014.