LSG Bayern - Urteil vom 19.10.2017
L 3 U 283/14
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 9 2. Alt.; SGB VII §§ 114 ff.; SGB VII § 122 Abs. 1; SGB VII § 136 Abs. 1 S. 4; SGB VII § 136 Abs. 2 S. 1-2; SGB IX § 132 Abs. 1; SGB IX § 132 Abs. 2; AO (1977) § 68 Nr. 3 Buchst. c); GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 281/13

Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege für ein Integrationsunternehmen in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an den Begriff der Wohlfahrtspflege

LSG Bayern, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen L 3 U 283/14

DRsp Nr. 2018/11351

Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege für ein Integrationsunternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an den Begriff der "Wohlfahrtspflege"

1. Keine Überweisung eines Integrationsunternehmens (§ 132 SGB IX), welches nach § 68 Nr. 3 Buchst. c AO (1977) als gemeinnütziger bzw. mildtätiger Zweckbetrieb eingestuft ist und dessen prägender Unternehmensgegenstand es ist, durch geeignete Maßnahmen Arbeitsplätze für psychisch kranke Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen, von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege an eine andere Berufsgenossenschaft. 2. Ein Integrationsunternehmen in diesem Sinne ist trotz seiner Doppelfunktion grundsätzlich in der Wohlfahrtspflege tätig. Für solche Unternehmen ist grundsätzlich die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig. 3. Eine Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger setzt zudem voraus, dass die engen Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 oder 2 SGB VII erfüllt sind.