LAG Nürnberg - Beschluss vom 12.12.2018
4 TaBV 19/18
Normen:
ArbGG § 100; BetrVG § 87;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 8/18

Zuständigkeit der Eingungsstelle für die Regelung einer Bleibeprämie nach vollständiger Betriebsstilllegung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 4 TaBV 19/18

DRsp Nr. 2019/6445

Zuständigkeit der Eingungsstelle für die Regelung einer Bleibeprämie nach vollständiger Betriebsstilllegung

Die Einigungsstelle ist für die Regelung einer Bleibeprämie offensichtlich unzuständig, wenn die vollständige Betriebsstilllegung bereits erfolgt ist.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 28.08.2018, Az.: 2 BV 8/18, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100; BetrVG § 87;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und über die Zahl der Beisitzer.

Die Beteiligte zu 2) hatte am Standort G... ein sogenanntes Replenishment Warehouse mit zuletzt ca. 320 Mitarbeitern betrieben, das auf Grund Interessenausgleichs vom 11.05.2018 zum Ablauf des 30.06.2018 vollständig stillgelegt wurde.

Der Antragsteller ist der für diesen Betrieb gewählte Betriebsrat.