LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.02.2024
2 TaBV 1/24
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 19/23

Zuständigkeit der Einigungsstelle wegen Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie an AT-Angestellte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.02.2024 - Aktenzeichen 2 TaBV 1/24

DRsp Nr. 2024/4810

Zuständigkeit der Einigungsstelle wegen Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie an AT-Angestellte

Eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Inflationsausgleichsprämie für AT-Mitarbeitende" ist nicht offensichtlich unzuständig i.S.v. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.

Tenor

Auf die Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19. Dezember 2023 - 8 BV 19/23 - abgeändert:

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Inflationsausgleichsprämie für AT-Mitarbeitende" wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht E.(LAG Baden-Württemberg) bestellt.

Die Zahl der Beisitzer wird auf zwei pro Betriebspartei festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG.

Der zu 1. beteiligte Antragsteller ist der im Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gebildete siebenköpfige Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin zahlte im Januar 2023 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR an alle außertariflichen Angestellten aus, für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer Beschäftigungsquote.