LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.08.2021
6 Ta 65/21
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 e; SGB III § 312;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 16
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 359 a/21

Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bei Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.08.2021 - Aktenzeichen 6 Ta 65/21

DRsp Nr. 2021/18645

Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bei Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III

Für eine Klage auf Berichtigung einer gem. § 312 SGB III erteilten Arbeitsbescheinigung steht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten offen, da es sich um keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Alle mit den Voraussetzungen, dem Inhalt und den Rechtsfolgen einer Arbeitsbescheinigung zusammenhängenden Fragen sind öffentlich-rechtlicher Art und richten sich nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 29.07.2021 - 4 Ca 359 a/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 e; SGB III § 312;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht.

In der Hauptsache streiten die Parteien über die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III.