LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.06.2009
13 Ta 1102/09
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1; StVollzG § 37; StVollzG § 39; StVollzG § 109; StVollzG § 110;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 2739/09

Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Zuweisung von Arbeit im Strafvollzug

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 13 Ta 1102/09

DRsp Nr. 2009/13491

Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Zuweisung von Arbeit im Strafvollzug

1. Eine Strafgefangene ist keine Arbeitnehmerin im Sinne von § 5 ArbGG. 2. Auch wenn die Strafgefangene ein ("freies") Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 39 StVollzG mit einem freien Träger anstrebt, ist die Gestattung dieser Maßnahme ein Fall der Zuweisung von Arbeit im Sinne der §§ 37 ff StVollzG; für gerichtliche Entscheidungen betreffend die Regelung solcher Maßnahmen ist nach §§ 109, 110 StVollzG die Strafvollstreckungskammer zuständig.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. April 2009 - 50 Ca 2739/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1; StVollzG § 37; StVollzG § 39; StVollzG § 109; StVollzG § 110;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Annahmeverzugsentgelt, weil die beklagte Justizvollzugsanstalt ihr keine von ihr vorgeschlagene Arbeitszuweisung erteilt habe.