LAG Thüringen - Beschluss vom 13.06.2023
1 TaBV 29/22
Normen:
BetrVG § 106; ThürKHG § 2; Gesellschaftsvertrag v. 24.06.2019 § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 14/21

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Streit über die Bildung eines WirtschaftsausschussesKaritative Zwecke i.S.d. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVGPrüfung des Tendenzschutzes bei MischunternehmenKrankenhaus einer Gebietskörperschaft als karitative Einrichtung i.S.d. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVGKriterien für eine tendenzgeschützte Tätigkeit eines Unternehmens

LAG Thüringen, Beschluss vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 1 TaBV 29/22

DRsp Nr. 2023/10362

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Streit über die Bildung eines Wirtschaftsausschusses Karitative Zwecke i.S.d. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG Prüfung des Tendenzschutzes bei Mischunternehmen Krankenhaus einer Gebietskörperschaft als karitative Einrichtung i.S.d. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG Kriterien für eine tendenzgeschützte Tätigkeit eines Unternehmens

1. Ein in privater Rechtsform betriebenes Krankenhaus kann auch dann eine karitative Einrichtung im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sein, wenn die Anteile von einer Gebietskörperschaft gehalten werden, die gesetzlich zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern verpflichtet ist (Anschluss an BAG 24.05.1995 - 7 ABR 48/94). 2. Bei der Prüfung, ob eine tendenzgeschützte Tätigkeit des Unternehmens vorliegt, kann auch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an anderen Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes sonstiger Mittel berücksichtigt werden.

1. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebspartnern darüber, ob in einem Unternehmen oder Betrieb zu Recht ein Wirtschaftsausschuss gebildet worden ist oder zu bilden ist, kann dies durch einen entsprechenden Feststellungsantrag im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geklärt werden.