LAG Baden-Württemberg, vom 20.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 4/21
ArbG Karlsruhe, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 8/20
Zuständigkeit des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG i.V.m. § 176 SGB IX für leitende schwerbehinderte AngestellteAuskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVGBestand des Auskunftsanspruchs ohne Einverständnis der betroffenen ArbeitnehmerWeitergabe personenbezogener Daten an den Betriebsrat nach § 26 Abs. 3 BDSG§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG als unionsrechtskonforme Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 6 Abs. 3 DSGVODarlegung des besonderen Interesses des Betriebsrats an einer Auskunft über sensible personenbezogene Daten
BAG, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 1 ABR 14/22
DRsp Nr. 2023/12875
Zuständigkeit des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 4BetrVG i.V.m. § 176SGB IX für leitende schwerbehinderte AngestellteAuskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVGBestand des Auskunftsanspruchs ohne Einverständnis der betroffenen ArbeitnehmerWeitergabe personenbezogener Daten an den Betriebsrat nach § 26 Abs. 3BDSG§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG als unionsrechtskonforme Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 6 Abs. 3DSGVODarlegung des besonderen Interesses des Betriebsrats an einer Auskunft über sensible personenbezogene Daten
1. Die Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 4BetrVG iVm. § 176SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, erfasst auch die Gruppe der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten leitenden Angestellten.2. Soweit § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG vorsieht, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung eines sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist, stellt die Norm eine Rechtsgrundlage iSv. Art. 6 Abs. 3 iVm. Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO dar. Der Umstand, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG den Vorgaben der Öffnungsklausel in Art. 88DSGVO nicht genügt, ist insoweit unerheblich.Orientierungssätze:
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