LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.10.2005
4 TaBV 134/05
Normen:
BetrVG § 50 § 76 § 111 § 112 ; ArbGG § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 826/05

Zuständigkeit des Einzel- oder Gesamtbetriebsrats für Verhandlungen über Interessenausgleich

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 4 TaBV 134/05

DRsp Nr. 2006/1549

Zuständigkeit des Einzel- oder Gesamtbetriebsrats für Verhandlungen über Interessenausgleich

»Für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Einzel- und Gesamtbetriebsrat für Verhandlungen über einen Interessenausgleich kommt es darauf an, ob die Auswirkungen der Betriebsänderung, die Gegenstand des Interessenausgleichs sein sollen, mehrere Betriebe des Unternehmens erfassen und auf einem einheitlichen unternehmerischen Konzept beruhen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Einzelbetriebsrat auch dann offensichtlich unzuständig im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wenn personelle Maßnahmen aufgrund der Betriebsänderung nur in einem Betrieb anfallen.«

Normenkette:

BetrVG § 50 § 76 § 111 § 112 ; ArbGG § 98 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.