BAG - Beschluß vom 20.12.1995
7 ABR 8/95
Normen:
BDSG § 4 Abs. 1 ; BetrVG (1972) § 58 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1996, 1620
BB 1996, 164, 1620
BB 1996, 164
BB 1996, 2686
CR 1996, 542
DB 1996, 48, 1985
DStR 1996, 881
NZA 1996, 945
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 83/91
ArbG Stuttgart, vom 23.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 84/91
ArbG Stuttgart, vom 23.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 85/91
ArbG Stuttgart, vom 23.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 93/91
LAG Baden-Württemberg, vom 28.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 3/92

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats

BAG, Beschluß vom 20.12.1995 - Aktenzeichen 7 ABR 8/95

DRsp Nr. 1996/28752

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats

»Läßt sich der Zweck einer Regelung (hier: Austausch von Mitarbeiterdaten zwischen Konzernunternehmen) nur durch eine einheitliche Regelung auf der Konzernebene erreichen, so ist der Konzernbetriebsrat zuständig.«

Normenkette:

BDSG § 4 Abs. 1 ; BetrVG (1972) § 58 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

A. Die vier Antragsteller der durch Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 26. November 1992 verbundenen Ausgangsverfahren bestreiten dem Konzernbetriebsrat (Beteiligter zu 5) die Zuständigkeit für den Abschluß der Konzernbetriebsvereinbarung vom 1. Juni 1991 über die Weitergabe von Mitarbeiterdaten im Konzern der D AG (Beteiligte zu 6).

I. Die vier Antragsteller sind Betriebsräte aus Unternehmen, die dem Konzern der Beteiligten zu 6 angehören.

1. Die Do GmbH unterhält nur eine Betriebsstätte in F. Der dort gebildete Betriebsrat (Beteiligter zu 1) hat das Ausgangsverfahren mit dem Aktenzeichen - 3 BV 84/91 - eingeleitet. Die Do GmbH wird von der von der De - AG beherrscht.

2. Ebenfalls nur eine einzige, in M gelegene Betriebsstätte unterhält die Do L GmbH. Der dort gewählte Betriebsrat (Beteiligter zu 2) hat das Ausgangsverfahren mit dem Aktenzeichen - 3 BV 83/91 - eingeleitet. Die Do - L GmbH wird von der Do GmbH beherrscht.