BAG - Beschluß vom 12.11.1997
7 ABR 78/96
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 58 Abs. 1, 2, § 76 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 58 BetrVG 1972
BB 1998, 648
DRsp VI(642)291a
NZA 1998, 497
AuA 2000, 362
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 05.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 6/95
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - Beschluß vom 21. Oktober 1996 - 19 TaBV 4/95 ,

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats kraft Auftrags: Konzernbetriebsvereinbarung in einer Mitbestimmungsangelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG

BAG, Beschluß vom 12.11.1997 - Aktenzeichen 7 ABR 78/96

DRsp Nr. 1998/4364

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats kraft Auftrags: Konzernbetriebsvereinbarung in einer Mitbestimmungsangelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG

»Ein Konzernbetriebsrat hat eine Auftragsangelegenheit nach § 58 Abs. 2 BetrVG zur Regelung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 mit den jeweiligen Konzernunternehmen zu verhandeln. Die Leitung der herrschenden Konzerngesellschaft kann in diesen Fällen nicht zum Abschluß einer Konzernbetriebsvereinbarung verpflichtet werden.«

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 58 Abs. 1, 2, § 76 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Befugnis eines nach § 58 Abs. 2 BetrVG beauftragten Konzernbetriebsrats zum Abschluß einer Konzernbetriebsvereinbarung mit der Konzernleitung.

Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Konzernbetriebsrat. Er wurde zunächst von 13 Gesamt- bzw. Einzelbetriebsräten durch schriftlichen Beschluß nach § 58 Abs. 2 BetrVG vorbehaltlos beauftragt, in Verhandlungen mit der Konzernleitung eine Vereinbarung über die Erstattung von Kontoführungsgebühren sowie bezahlte Freistellung für den notwendigen Bankbesuch zu treffen und bei Scheitern der Verhandlungen ein Einigungsstellenverfahren durchzuführen. An der Beauftragung haben zuletzt noch der zu 6) beteiligte Gesamtbetriebsrat sowie die zu 7) und 8) beteiligten Betriebsräte festgehalten.