LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.10.2015
4 TaBV 2/15
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 3 Abs. 1 S. 1; ArbStättenV § 3a Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2015, 464
NZA-RR 2016, 141
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 23/15

Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats für die Regelung personenbezogener Maßnahmen im Rahmen der unternehmenseinheitlichen Bekleidungsordnung und des RaumklimagesundheitsschutzesRegelungszuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und der örtlichen Betriebsräte bei verschiedenen Mitbestimmungstatbeständen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2015 - Aktenzeichen 4 TaBV 2/15

DRsp Nr. 2015/20692

Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats für die Regelung personenbezogener Maßnahmen im Rahmen der unternehmenseinheitlichen Bekleidungsordnung und des Raumklimagesundheitsschutzes Regelungszuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und der örtlichen Betriebsräte bei verschiedenen Mitbestimmungstatbeständen

1) Der Wunsch des Arbeitgebers, eine unternehmenseinheitliche Bekleidungsordnung zur Schaffung einer einheitlichen Außendarstellung einzuführen, bedarf "aus der Natur der Sache" einer betriebsübergreifenden Regelung, für die nach §§ 87 Abs. 1 Nr. 1; 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat regelungszuständig ist.2) Für Angelegenheiten des Raumklimagesundheitsschutzes in Ausfüllung von § 3a Abs. 1 ArbStättenV iVm. ASR A3.5 besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr oder Gefährdungslage.