LAG Köln - Beschluss vom 20.08.2018
9 TaBV 32/18
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2019, 141
EzA-SD 2019, 16
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 25/18

Zuständigkeit einer Einigungsstelle für Regelungen zur Abwendung von Übergriffen von Bewohnern einer Einrichtung

LAG Köln, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen 9 TaBV 32/18

DRsp Nr. 2018/13663

Zuständigkeit einer Einigungsstelle für Regelungen zur Abwendung von Übergriffen von Bewohnern einer Einrichtung

Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle für Regelungen über den Gesundheitsschutz bei unstreitigen Gefährdungen (hier Übergriffe von Heimbewohnern) auch ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung

Eine Einigungsstelle für Regelungen zur Abwendung von Übergriffen von Bewohnern einer Einrichtung ist nicht offensichtlich unzuständig im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Vielmehr erscheint eine Zuständigkeit der Einigungsstelle gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG aufgrund des Mitbestimmungstatbestands gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm § 3 ArbSchG zumindest nicht ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den im Anhörungstermin vom 19.06.2018 (Datum des Anhörungstermins in den zugestellten Ausfertigungen: 22.06.2018) verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg - 5 BV 25/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1;

Gründe

I.