LAG Düsseldorf - Beschluss vom 17.06.2016
6 TaBV 20/16
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 138/15

Zuständigkeit einer vom Betriebsrat angerufenen Eingungsstelle betreffend die regelmäßige Anpassung der gezahlten Vergütungen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2016 - Aktenzeichen 6 TaBV 20/16

DRsp Nr. 2016/17357

Zuständigkeit einer vom Betriebsrat angerufenen Eingungsstelle betreffend die regelmäßige Anpassung der gezahlten Vergütungen

Bietet der Arbeitgeber an, sich zu jährlichen Gehaltsanpassungen nach einem bestimmten Schema zu verpflichten, und knüpft er dies an die Bedingung einer unternehmensweiten Regelung, so begründet dies die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, da der Arbeitgeber zwar auch bei einer fehlenden Tarifbindung zur Zahlung einer Vergütung, nicht aber zu deren regelmäßiger Anpassung verpflichtet ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.12.2015 - Az.: 1 BV 138/15 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine vom Betriebsrat angerufene Einigungsstelle sich zu Recht für unzuständig erklärt hat.