LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.05.2018
3 Ta 57/18
Normen:
ZPO § 120a; ZPO § 124; RpflG § 3 Nr. 3; RpflG § 20 Abs. 1 Nr. 4 c); RpflG § 36 b;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 3388/16

Zuständigkeit für die Durchführung des PKH-Überprüfungsverfahrens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.05.2018 - Aktenzeichen 3 Ta 57/18

DRsp Nr. 2018/15735

Zuständigkeit für die Durchführung des PKH-Überprüfungsverfahrens

Für die Durchführung des PKH-Überprüfungsverfahrens ist insgesamt das Gericht zuständig, § 120a Abs. 1 ZPO. Die Geschäfte im Verfahren über die Änderung und Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a, 124 Abs. 1 Nummer 2 bis 5 der ZPO sind dem Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RpflG übertragen. Dieser hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine weitergehende Übertragung insbesondere auf den mittleren Dienst ist nicht vorgesehen. Entsprechend muss der zuständige Rechtspfleger im PKH-Überprüfungsverfahren jedenfalls die letzte mit einer Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren selbst verfügt, d.h. erstellt haben und ihre Zustellung veranlasst haben, bevor der Aufhebungsbeschluss ergehen kann (Hess. LAG 26. August 2016 - 3Ta 452/15 - Rn. 26; LAG Hamm 10. Mai 2016 - 5 Ta 169/16 - Rn. 8, zitiert nach juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Klägers im PKH-Überprüfungsverfahren, ist dies im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen, weil die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Bestand ist.

Tenor