LSG Hamburg - Urteil vom 22.11.2017
L 2 U 53/13
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 129/10

Zuständigkeit für die Entschädigung eines ArbeitsunfallsEigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderenErfüllung einer Haupt- oder Nebenpflicht aus dem BeschäftigungsverhältnisInnerer Zusammenhang für die Pflichterfüllung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen des Tätigwerdenden

LSG Hamburg, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen L 2 U 53/13

DRsp Nr. 2018/7087

Zuständigkeit für die Entschädigung eines Arbeitsunfalls Eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen Erfüllung einer Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis Innerer Zusammenhang für die Pflichterfüllung unabhängig von den subjektiven Vorstellungen des Tätigwerdenden

1. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter setzt tatbestandlich voraus, dass der Verletzte eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst (oder einem Dritten) unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen. 2. Das ist nur der Fall, wenn - seine Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, - er eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, - er eigene unternehmensbezogene Rechte aus der Beschäftigung ausübt.