LSG Hamburg - Urteil vom 10.10.2018
L 2 U 16/18
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 274/14

Zuständigkeit für die Entschädigung eines ArbeitsunfallsUnfallversicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger

LSG Hamburg, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen L 2 U 16/18

DRsp Nr. 2018/16347

Zuständigkeit für die Entschädigung eines Arbeitsunfalls Unfallversicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a);

Tatbestand:

Im Streit ist die Zuständigkeit für die Entschädigung des am 10. August 2013 erlittenen Arbeitsunfalls des Beigeladenen.

An jenem Tag zog sich der am xxxxx 1993 geborene, vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 9. August 2018 zum Rechtsstreit nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladene S. bei Sanierungsarbeiten mit einer Kappsäge an dem im Eigentum der n. Stadt W. stehenden Dorfgemeinschaftshaus ("D.") in der Ortschaft (§ 90 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576)) V. erhebliche Verletzungen an der rechten Hand zu, die stationäre und ambulante ärztliche sowie physio- und ergotherapeutische Behandlungen notwendig machten und zur Arbeitsunfähigkeit mit Verletztengeldzahlungen führten. Nach deren Ende wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der verbliebenen Funktionseinschränkungen mit 15 v.H. eingeschätzt. Eine Rente wird bislang nicht gezahlt.