LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.12.2013
L 15 SO 294/13 B ER
Normen:
SGB XII § 46b Abs. 3 S. 1; SGB XII § 98 Abs. 1 S. 2; SGB I § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 95 SO 2429/13 ER

Zuständigkeit für die Erbringung von SozialhilfeleistungenGesetzliche AusnahmeVorläufige Leistungserbringung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen L 15 SO 294/13 B ER - Aktenzeichen L 15 SO 306/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/1397

Zuständigkeit für die Erbringung von SozialhilfeleistungenGesetzliche AusnahmeVorläufige Leistungserbringung

1. Im SGB XII ist ab 01.01.2013 ausdrücklich keine Regelung zur (örtlichen) Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung mehr enthalten. Dies folgt aus dem durch Gesetz vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3733) rückwirkend zum 01.01.2013 eingefügten § 46b Abs. 3 SGB XII. Nach § 46b Abs. 3 S. 1 SGB XII gelten insoweit die Zuständigkeitsregeln für die Träger der Sozialhilfe nicht mehr bei den Leistungen der Grundsicherung. Damit ist auch § 98 Abs. 1 S. 2 SGB XII zur Fortdauer einer ursprünglichen örtlichen Zuständigkeit unanwendbar. 2. Als Lösung in Fällen geänderter örtlicher Zuständigkeit bietet sich § 43 Abs. 1 SGB I über die vorläufige Leistungsgewährung an.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2013 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 8. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2013 - SG Berlin S 95 SO 2429/13 - wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.