LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2008
L 3 U 107/06
Normen:
SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB VII § 150 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 69 U 1027/00

Zuständigkeit für ein Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung, schriftlicher Bescheid, Begriff des Unternehmers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen L 3 U 107/06

DRsp Nr. 2009/1246

Zuständigkeit für ein Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung, schriftlicher Bescheid, Begriff des Unternehmers

Nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist derjenige Unternehmer, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Das Ergebnis des Unternehmens (Gewinn und Verlust) gereicht demjenigen zum Vor- oder Nachteil, der das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens unmittelbar trägt. Der Begriff des Unternehmers setzt keinen Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit voraus. Nicht entscheidend ist, wer letztlich das Ergebnis der Arbeiten nutzt; auch auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Bei der Feststellung, ob eine Person das Geschäftsrisiko unmittelbar trägt und ihr daher das Unternehmen als Unternehmer zuzurechnen ist, ist im Übrigen darauf abzustellen, ob sie eine weitgehende Einwirkungsmöglichkeit auf die Führung des Unternehmens oder wenigsten einen maßgeblichen Einfluss auf dessen kaufmännische Leitung hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Beitragsbescheide vom 28. Februar 2007 und 29. Februar 2008 werden abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § Abs. Nr. ;