Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Beitragsbescheide vom 28. Februar 2007 und 29. Februar 2008 werden abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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