Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Urkundsbeamte setzte entgegen des gestellten Antrags des Prozessbevollmächtigten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Vergleich lediglich Gebühren und Auslagen im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe gegen die Staatskasse, errechnet aus dem Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens von 1.179,78 EUR fest mit der Begründung, für den erhöhten Vergleichswert sei weder Prozesskostenhilfe beantragt noch bewilligt worden.
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