LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.11.2006
4 Ta 241/06
Normen:
RVG § 55 Abs. 1 § 56 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1216/06

Zuständigkeit für Entscheidung über Erinnerung gegen Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 241/06

DRsp Nr. 2007/9765

Zuständigkeit für Entscheidung über Erinnerung gegen Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung

1. Die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung erfolgt gemäß § 55 Abs. 1 RVG durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und nicht durch den (möglicherweise personenidentischen) Rechtspfleger.2. Nach § 56 Abs. 1 RVG ist für Entscheidungen über Erinnerungen des Rechtsanwaltes gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung das Gericht des Rechtszuges zuständig, bei dem die Festsetzung erfolgt ist.

Normenkette:

RVG § 55 Abs. 1 § 56 Abs. 1 ;

Gründe:

Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Urkundsbeamte setzte entgegen des gestellten Antrags des Prozessbevollmächtigten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Vergleich lediglich Gebühren und Auslagen im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe gegen die Staatskasse, errechnet aus dem Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens von 1.179,78 EUR fest mit der Begründung, für den erhöhten Vergleichswert sei weder Prozesskostenhilfe beantragt noch bewilligt worden.