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Der 1929 geborene, seit 1968 in Bonn als Arzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger begehrt gegenüber der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) die Feststellung, über den 1. Januar 1999 hinaus als ihr Mitglied vertragsärztlich tätig sein zu dürfen.
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