LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.2009
15 Sa 71/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 110 Abs. 1 Nr. 2; MTV (Metall- und Elektroindustrie) § 19.3;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2192/08

Zuständigkeit tariflicher Schiedsstelle für Auslegung von Tarifnormen zum persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages; Rechtsschutz durch Arbeitsgerichte bei Streit um Auslegung des Tarifvertrages durch Schiedsstelle

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 71/09

DRsp Nr. 2010/2345

Zuständigkeit tariflicher Schiedsstelle für Auslegung von Tarifnormen zum persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages; Rechtsschutz durch Arbeitsgerichte bei Streit um Auslegung des Tarifvertrages durch Schiedsstelle

1. § 110 Abs. 1 ArbGG erfasst auch Streitigkeiten über den persönlichen Anwendungsbereich von Tarifverträgen. 2. Durch die Regelung in § 19.3 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden haben die Tarifvertragsparteien der tariflichen Schiedsstelle auch die Kompetenz zur Auslegung der Tarifvertragsnormen, die den persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge betreffen, übertragen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 28.04.2009 - 12 Ca 2192/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Für den Kläger wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 110 Abs. 1 Nr. 2; MTV (Metall- und Elektroindustrie) § 19.3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die prozessuale Erledigung eines Antrags auf Feststellung der Unzuständigkeit einer tariflichen Schiedsstelle.