LSG Bayern - Urteil vom 30.11.2022
L 19 R 584/18
Normen:
SGB IX a.F. § 14 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 11 Abs. 1; SGB VI § 11 Abs. 2a; SGB I § 43 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 14 Abs. 1 S. 2; SGB X § 102; SGB X § 104;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 172/17

Zuständigkeitsabgrenzung bei Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenErstattungsansprüche zwischen SozialleistungsträgernFeststellung von Restleistungsvermögen schwerbehinderter Bezieher von Leistungen gemäß dem SGB XIIErsatzansprüche bezüglich erbrachter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

LSG Bayern, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen L 19 R 584/18

DRsp Nr. 2023/10873

Zuständigkeitsabgrenzung bei Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern Feststellung von Restleistungsvermögen schwerbehinderter Bezieher von Leistungen gemäß dem SGB XII Ersatzansprüche bezüglich erbrachter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

§ 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX idF bis 31.12.2017 verbietet der Bundesagentur für Arbeit Feststellungen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI vorliegen, weil im Gegensatz zur Klärung der Zuständigkeitsabgrenzung nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI diese Voraussetzungen nicht innerhalb kurzer Zeit zu klären sind, sondern einen erheblichen umfangreicheren Prüfungsaufwand erfordern würden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.09.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 29.632,59 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 14 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 11 Abs. 1; SGB VI § 11 Abs. 2a; SGB I § 43 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 14 Abs. 1 S. 2; SGB X § 102; SGB X § 104;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat, die sie in Sachen H aufgewendet hat.