I. Hinsichtlich des erstinstanzlich zugrunde gelegten Sachverhalts wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Zwischenzeitlich hat die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Rufbereitschaft abgeschlossen, welche auch die Rufbereitschaft der im Betrieb Flughafen K beschäftigten Systemprogrammierer umfasst. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung will der antragstellende Betriebsrat anfechten, da er die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nicht für gegeben hält.
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