LAG Köln - Beschluss vom 06.06.2005
2 TaBV 18/05
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1916
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 39/04

Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle bei streitigen Tatsachen zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

LAG Köln, Beschluss vom 06.06.2005 - Aktenzeichen 2 TaBV 18/05

DRsp Nr. 2005/13017

Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle bei streitigen Tatsachen zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

»Sind zwischen den Beteiligten des Verfahrens nach § 98 ArbGG Tatsachen streitig, die über die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats des örtlichen Betriebsrats entscheiden, so ist die Tatsachenklärung im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung in der Einigungsstelle vorzunehmen.«

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10 ;

Gründe:

I. Hinsichtlich des erstinstanzlich zugrunde gelegten Sachverhalts wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Zwischenzeitlich hat die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Rufbereitschaft abgeschlossen, welche auch die Rufbereitschaft der im Betrieb Flughafen K beschäftigten Systemprogrammierer umfasst. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung will der antragstellende Betriebsrat anfechten, da er die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nicht für gegeben hält.