LAG Köln - Urteil vom 26.07.2018
7 Sa 467/17
Normen:
BGB § 253; ZPO § 91; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 605/16

Zuständigkeitsstreitwert bei eindeutiger Bezifferung der Entschädigungsforderung in der KlageschriftFestsetzung einer angemessenen Entschädigung wegen Benachteiligung wegen des Geschlechts bei einem fünftägigen Messeeinsatz

LAG Köln, Urteil vom 26.07.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 467/17

DRsp Nr. 2019/9162

Zuständigkeitsstreitwert bei eindeutiger Bezifferung der Entschädigungsforderung in der Klageschrift Festsetzung einer angemessenen Entschädigung wegen Benachteiligung wegen des Geschlechts bei einem fünftägigen Messeeinsatz

1. Hebt der Kläger einer Entschädigungsklage nach § 15 II AGG in der Klageschrift durch Fettdruck sowie in einem weiteren Schriftsatz ausdrücklich hervor, dass er eine Entschädigung in Höhe von „mindestens 1.500,- €“ für angemessen erachte, so beträgt der Zuständigkeitsstreitwert 1.500,- €. Eine Festsetzung des Streitwerts auf 600,- € durch das Arbeitsgericht ist offensichtlich fehlerhaft und für das Berufungsgericht nicht bindend.2. Zur Bemessung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 II AGG eines wegen seines männlichen Geschlechtes diskriminierten Stellenbewerbers für einen fünftägigen Einsatz als Betreuer eines Messestandes (in Anlehnung an BAG vom 18.03.2010, 8 AZR 1044/08).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2017 in Sachen1 Ca 605/16 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 700,00 €, insgesamt also 1.000,00 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2016.