LAG Köln - Urteil vom 09.12.2015
11 Sa 359/15
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2372/14

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Honorar-Rahmenvertrages mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt

LAG Köln, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 359/15

DRsp Nr. 2016/10180

Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Honorar-Rahmenvertrages mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt

1. Eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, ist kein Arbeitsvertrag.2. Der Online-Auftritt einer öffentlich-rechtlichen Auslandsrundfunkanstalt unterliegt dem Schutzbereich der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).3. Zum arbeitsrechtlichen Status programmgestaltender Mitarbeiter.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.02.2015 - 4 Ca 2372/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.