LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.03.2008
8 Sa 720/07
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 768/07

Zustandekommen eines Arbeitsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 720/07

DRsp Nr. 2008/18573

Zustandekommen eines Arbeitsvertrages

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Darüber hinaus begehrt der Kläger von der Beklagten - auf Grundlage eines zwischen den Parteien streitigen Arbeitsverhältnisses - die Zahlung von Arbeitsvergütung und vermögenswirksamen Leistungen.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.10.2007 (dort Seite 2 bis 4 = Bl. 71 bis 73 d.A.).

Der Kläger hat beantragt:

1. Festzustellen, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis gemäß Anstellungsvertrag vom 01.10.1981 besteht.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für Juli und August 2007 einen Nettolohn von 3.431,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.715,58 EUR seit dem 01.08.2007 und aus 3.431,16 EUR seit dem 01.09.2007 zu zahlen, abzüglich 2.330,-- EUR netto vom Kläger bezogenes Arbeitslosengeld.

3. Die Beklagte zu verurteilen, für Juli und August 2007 auf das Bausparkonto Nr. 08898300V04 des Klägers bei der Bausparkasse Y je 51,18 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.