LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.12.2008
3 Ta 218/08
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 694/07

Zustellung an Prozessbevollmächtigten im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 218/08

DRsp Nr. 2009/3184

Zustellung an Prozessbevollmächtigten im Prozesskostenhilfeverfahren

Nach § 172 Abs. 1 ZPO hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen; diese Vorschrift gilt auch im Prozesskostenhilfeverfahren.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 06.08.2008 - 6 Ca 694/07 - wird kostenpflichtig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Dem Kläger war für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren - 6 Ca 694/07 - gemäß Beschluss vom 06.09.2007 - 6 Ca 694/07 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Das Erkenntnisverfahren endete durch den Vergleich vom 06.09.2007 - 6 Ca 694/07 -. Im Anschluss an die gerichtlichen Schreiben vom 06.05.2008, 06.06.2008 und 07.07.2008 (Bl. 14 ff. des PKH-Beiheftes) hob das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 06.08.2008 - 6 Ca 694/07 - den Beschluss vom 06.09.2007 über die Bewilligung der Prozesskostenhife auf.