LAG Nürnberg - Beschluss vom 10.07.2008
2 Ta 115/08
Normen:
ZPO § 141 Abs. 2 S. 2; ZPO § 172 Abs. 1 S. 1; ZPO § 329 Abs. 3; ZPO § 569 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 735/07

Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses an säumige Partei

LAG Nürnberg, Beschluss vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 115/08

DRsp Nr. 2010/6179

Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses an säumige Partei

1. Eine wirksame Zustellung liegt nur vor, wenn die Zustellung an den richtigen Adressaten erfolgt. 2. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind zwar grundsätzlich alle in einem anhängigen Verfahren zu erfolgenden Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten zu richten; Ausnahmen bestehen jedoch, wenn die Partei persönlich betroffen ist (wie etwa gemäß § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 239 Abs. 3 Satz 1 ZPO). 3. Der Ordnungsgeldbeschluss ist Vollstreckungstitel und setzt eine Rechtsmittelfrist in Lauf, so dass er gemäß § 329 Abs. 3 ZPO an die Partei zuzustellen ist; die Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten setzt die Rechtsmittelfrist für die sofortige Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 ZPO nicht in Gang.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 05.06.2008 - Az.: 5 Ca 735/07 - wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde nicht unzulässig, sondern unbegründet ist.

Normenkette:

ZPO § 141 Abs. 2 S. 2; ZPO § 172 Abs. 1 S. 1; ZPO § 329 Abs. 3; ZPO § 569 Abs. 1;

Gründe: