LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.11.2006
9 Ta 203/06
Normen:
ZPO § 81 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt.2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 404/05

Zustellung formloser Mitteilungen an Bevollmächtigten im Verfahren über Aufhebung der Prozesskostenhilfe - unwirksame Aufforderung zur Abgabe der Änderungsmitteilungen gegenüber der Partei - Überprüfung der Prozesskostenhilfe als Wiederaufnahme des Verfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 203/06

DRsp Nr. 2007/2698

Zustellung formloser Mitteilungen an Bevollmächtigten im Verfahren über Aufhebung der Prozesskostenhilfe - unwirksame Aufforderung zur Abgabe der Änderungsmitteilungen gegenüber der Partei - Überprüfung der Prozesskostenhilfe als Wiederaufnahme des Verfahrens

1. Hat sich im Prozesskostenhilfeverfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt, ist an diesen zuzustellen; das gilt auch im Verfahren zur Überprüfung von Prozesskostenhilfebewilligungen.2. Auch formlose Mitteilungen wie die Aufforderung, eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei mitzuteilen, sind an den Prozessbevollmächtigten zu richten.3. Umfasst die Vollmacht auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens, erstreckt sie sich im Prozesskostenhilfeverfahren auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO; diese Regelung dient der Überprüfung der Prozesskostenhilfe und steht deshalb einer Wiederaufnahme des Prozesskostenhilfeverfahrens gleich.

Normenkette:

ZPO § 81 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 Alt.2 ;

Gründe:

I.