LAG Köln - Urteil vom 03.04.2006
2 Sa 1489/05
Normen:
ZPO § 418 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 7656/05

Zustellvermerk auf Versäumnisurteil als öffentliche Urkunde - Beweislast des Einspruchführers für Einhaltung der Einspruchsfrist und Fehlerhaftigkeit des Zustellvermerks bei Aktenvernichtung

LAG Köln, Urteil vom 03.04.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 1489/05

DRsp Nr. 2006/27950

Zustellvermerk auf Versäumnisurteil als öffentliche Urkunde - Beweislast des Einspruchführers für Einhaltung der Einspruchsfrist und Fehlerhaftigkeit des Zustellvermerks bei Aktenvernichtung

»Der Zustellvermerk auf einem Versäumnisurteil ist eine öffentliche Urkunde. Ist der Akteninhalt nach Aktenordnung wegen Zeitablauf vernichtet, obliegt dem Einspruchführer, die Einhaltung der Einspruchsfrist und die Fehlerhaftigkeit des Zustellvermerks zu beweisen. Hierzu ist der Vollbeweis erforderlich.«

Normenkette:

ZPO § 418 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren, welches im Jahr 1995 begann, den jetzigen Berufungsbeklagten gesamtschuldnerisch mit einem weiteren Beklagten auf Kündigungsschutz und Zahlung in Anspruch genommen. Sie hat seinerzeit Klage gegen beide Beklagte erhoben und hierzu vorgetragen beide seien Arbeitgeber und Inhaber des Lokals gewesen, in dem sie beschäftigt wurde.