LAG Hamm - Beschluss vom 10.10.2003
10 TaBV 104/03
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 ; BetrVG § 95 Abs. 3 ; BetrVG § 101 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 51
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 60/02

Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung bzw. Versetzung bei Änderung der Arbeitszeit

LAG Hamm, Beschluss vom 10.10.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 104/03

DRsp Nr. 2003/14971

Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung bzw. Versetzung bei Änderung der Arbeitszeit

»Die bloße Änderung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters stellt - ohne weitere Änderungen des Arbeitsbereichs - keine mitbestimmungspflichtige Einstellung oder Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 ; BetrVG § 95 Abs. 3 ; BetrVG § 101 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Erhöhung bzw. Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber unterhält bundesweit zahlreiche Möbelhäuser.

Antragsteller ist der für die Niederlassung des Arbeitgebers in B2xxxxxxx gewählte Betriebsrat. In der Niederlassung B2xxxxxxx sind ca. 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt.

In der Vergangenheit veränderte der Arbeitgeber mit den in den jeweiligen Anträgen des Betriebsrates aufgeführten Arbeitnehmern die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit dergestalt, dass entweder die Sollstundenzahl erhöht oder gesenkt wurde. Über diese Veränderungen wurde der Betriebsrat jeweils schriftlich informiert.