BAG - Beschluß vom 21.09.1993
1 ABR 28/93
Normen:
BetrVG § 94 Abs. 1, § 94 Abs. 2, § 118 Abs. 1 Satz 1; EinigungsV Art. 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III;
Fundstellen:
AP Nr. 4 § 94 BetrVG 1972
AuA 1994, 37
BB 1994, 75
CR 1994, 632
DB 1994, 480
EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 62
NZA 1994, 374
NZA 1994, 375
RAnB 1994, 288 (Ls)
Vorinstanzen:
I. ArbG Berlin - Beschluß vom 24. Juni 1992 - 70 BV 114/92 II. LAG Berlin - Beschluß vom 28. Januar 1993 Berlin - 7 TaBV 5/92 ,

Zustimmung des Betriebsrats zu Personalfragebogen in Tendenzbetrieb

BAG, Beschluß vom 21.09.1993 - Aktenzeichen 1 ABR 28/93

DRsp Nr. 1994/1576

Zustimmung des Betriebsrats zu Personalfragebogen in Tendenzbetrieb

»1. Der Betriebsrat ist nach § 94 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber vor der Einstellung aus einer formularmäßigen Zusammenfassung von Fragen über die persönlichen Verhältnisse, insbesondere über Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten (Personalfragebogen), dem Bewerber die Fragen nacheinander mündlich stellt und die Antworten jeweils selber vermerkt. 2. Das Zustimmungserfordernis entfällt bei einem wissenschaftlichen Unternehmen, soweit dieses vor der Einstellung von wissenschaftlichen Angestellten mit Hilfe des Personalfragebogens in Erfahrung bringen will, ob und gegebenenfalls in welcher Weise oder Funktion der Bewerber für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder vergleichbare Institutionen tätig gewesen ist.«

Normenkette:

BetrVG § 94 Abs. 1, § 94 Abs. 2, § 118 Abs. 1 Satz 1; EinigungsV Art. 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III;

Gründe:

A. Die Arbeitgeberin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital die Bundesrepublik Deutschland zu 75 % und das Land Berlin zu 25 % halten. Aufgaben und Grundsätze der Arbeitgeberin ergeben sich aus § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 10. Mai 1976: