BSG - Beschluss vom 19.02.2024
B 3 P 12/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGB X § 82 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 P 325/15
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 7/20

Zustimmung des Landes zur gesonderten Berechnung von höheren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen B 3 P 12/23 B

DRsp Nr. 2024/3612

Zustimmung des Landes zur gesonderten Berechnung von höheren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn erwartet werden kann, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder zur Förderung der Weiterentwicklung des Rechts dient. Für die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen erforderlich sowie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2023 - L 5 P 7/20 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4141,15 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGB X § 82 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I