BSG - Beschluss vom 19.02.2024
B 3 P 14/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGB X § 82 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 P 379/15
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 6/20

Zustimmung des Landes zur gesonderten Berechnung von höheren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen B 3 P 14/23 B

DRsp Nr. 2024/3613

Zustimmung des Landes zur gesonderten Berechnung von höheren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensmangels i.S.d. § 160 Abs. 2 SGG wird nicht schon dann eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formuliert, wenn der Kläger in der Sache Bezug auf landesrechtliche Regelungen nimmt. Derjenige, der die Verfassungswidrigkeit einer Regelung geltend macht, darf sich nicht lediglich auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken; erforderlich ist eine Darlegung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und BSG.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 2023 - L 5 P 6/20 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23 536,66 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGB X § 82 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I