BSG - Beschluss vom 19.02.2024
B 3 P 9/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGB X § 82 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 P 378/15
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 92/19

Zustimmung des Landes zur gesonderten Berechnung von höheren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen B 3 P 9/23 B

DRsp Nr. 2024/3614

Zustimmung des Landes zur gesonderten Berechnung von höheren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2023 - L 5 P 92/19 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6604,91 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGB X § 82 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Das LSG hat den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von höheren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Bewohnern einer von ihr betriebenen vollstationären Pflegeeinrichtung für den Zeitraum vom 1.10.2014 bis 30.9.2015 weit überwiegend abgelehnt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Divergenz und einen Verfahrensmangel geltend.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG).