LAG Köln - Urteil vom 13.03.2006
14 (10) Sa 17/06
Normen:
LPVG NW § 72a ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4960/05

Zustimmung des Personalrates zur ordentlichen Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 13.03.2006 - Aktenzeichen 14 (10) Sa 17/06

DRsp Nr. 2006/27959

Zustimmung des Personalrates zur ordentlichen Kündigung

»1. Die gesetzliche Regelung in § 72 a LPVG NW, wonach die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers der Zustimmung des Personalrates bedarf, ist nicht verfassungswidrig.2. Eine einschränkende Auslegung, dass ein entsprechender Beschluss einer Einigungsstelle keinen entscheidenden, sondern nur empfehlenden Charakter hat, kommt nicht in Betracht.3. Eine Änderung des Rechtszustandes liegt in der Kompetenz des zuständigen Gesetzgebers.«

Normenkette:

LPVG NW § 72a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer personenbedingten krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.

Die am 14.05.1965 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.1989 bei der Beklagten als Politesse zu einem Bruttogehalt von zuletzt 1.500,00 EUR beschäftigt.