LAG Köln - Urteil vom 03.04.2006
2 Sa 1466/05
Normen:
BGB § 305c § 307 § 308 Nr. 3 § 310 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 12139/04

Zustimmung eines unbeteiligten Dritten als aufschiebende Bedingung des Vertragsschlusses - Abgrenzung zum Widerrufsvorbehalt

LAG Köln, Urteil vom 03.04.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 1466/05

DRsp Nr. 2006/27949

Zustimmung eines unbeteiligten Dritten als aufschiebende Bedingung des Vertragsschlusses - Abgrenzung zum Widerrufsvorbehalt

»Die Zustimmung eines nicht am Vertragsschluss beteiligten Dritten kann als aufschiebende Bedingung vereinbart werden. Sie ist nicht einem Widerrufsvorbehalt gleichzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 305c § 307 § 308 Nr. 3 § 310 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.10.2004 in dem von ihr betriebenen Dreifaltigkeits-Krankenhaus in W zum Chefarzt der Abteilung Chirurgie zu befördern. Der Kläger wurde am 01.08.2001 von der Beklagten als Oberarzt für das Dreifaltigkeits-Krankenhaus eingestellt. Zuvor war er Assistenzarzt und Oberarztvertreter an einem anderen Krankenhaus gewesen.

Die Annonce auf die sich der Kläger bewarb, enthielt folgenden Text:

"Es ist eine Oberarztstelle zu besetzen. In drei Jahren soll dem/der Bewerber/in die Leitung des Bereichs Unfallchirurgie innerhalb der Chirurgie übertragen werden."

In dem Arbeitsvertrag, der am 15.05.2001 geschlossen wurde, heißt es in § 9 Abs. 2:

"Für das mit diesem Dienstvertrag eingegangene Dienstverhältnis gilt die zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter separat getroffene schriftliche Zusatzvereinbarung vom 15.05.2001, die nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vollgültiger Bestandteil dieses Dienstvertrages wird."