LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.11.2008
L 27 P 4/08
Normen:
SGB XI § 82;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 P 557/00

Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer betriebsnotwendiger Aufwendungen gegenüber Heimbewohnern durch Verwaltungsakt der zuständigen Landesbehörde

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen L 27 P 4/08

DRsp Nr. 2009/4719

Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer betriebsnotwendiger Aufwendungen gegenüber Heimbewohnern durch Verwaltungsakt der zuständigen Landesbehörde

Die zwingenden Vorgaben des § 82 Abs. 3 SGB XI und maßgebliche landesrechtliche Bestimmungen dürfen durch vertragliche Regelungen nicht unterlaufen werden, weil allein sie gewährleisten, dass der Vorschrift des § 82 Abs. 3 SGB XI Genüge getan wird, deren Sinn gerade darin liegt, durch präventive Kontrolle zu verhindern, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch öffentliche Zuschüsse gedeckt sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2003 geändert, der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2000 geändert und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Zustimmung für gesondert zu berechende Investitionsaufwendungen für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 ohne die Anwendung der so genannten Deckelungsregelung und ohne Verrechnung von in den Jahren 1998 bis 2002 erfolgten Zahlungen für Investitionsaufwendungen mit Ausnahme der Jahrespauschalen zu erteilen.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § ;