VGH Bayern - Beschluss vom 13.04.2015
12 ZB 14.2070
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3;

Zustimmungsbedürftigkeit der fristlosen Kündigung eines einem Schwerbehinderten gleichgestellten Menschen

VGH Bayern, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen 12 ZB 14.2070

DRsp Nr. 2015/7442

Zustimmungsbedürftigkeit der fristlosen Kündigung eines einem Schwerbehinderten gleichgestellten Menschen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zustimmungsbedürftigkeit der fristlosen Kündigung des Beigeladenen nach Schwerbehindertenrecht.

Dem 1974 geborenen Beigeladenen wurde mit Bescheid vom 4. April 2006 ein Grad der Behinderung von 30 zuerkannt. Auf seinen Antrag hin stellte ihn die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 19. Juni 2006 einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gleich. Die mit Bescheid des Versorgungsamts vom 10. Juli 2007 verfügte Reduzierung des Grades der Behinderung auf 20 teilte er entgegen einer entsprechenden Verpflichtung im Gleichstellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit nicht mit. Erst mit Bescheid vom 24. Januar 2013 wurde der Gleichstellungsbescheid widerrufen.