LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.05.2008
4 TaBV 25/08
Normen:
BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 24/07

Zustimmungsersetzung; Aushilfen; Einstellung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 25/08

DRsp Nr. 2008/18379

Zustimmungsersetzung; Aushilfen; Einstellung

»Die Aufnahme von Arbeitnehmern in einen Aushilfenpool ist keine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt der zu besetzende Arbeitsplatz, sowie der Umfang und die zeitliche Lage der Tätigkeit nicht feststehen. Mitbestimmungspflichtig sind erst die einzelnen Einsätze der Arbeitnehmer im Betrieb unabhängig von ihrer Dauer.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Einstellung von zwei studentischen Aushilfen.